Abgeltungssteuer

Als Abgeltungssteuer wird die seit dem 1. Januar 2009 in Deutschland eingeführte Quellensteuer auf Kapitalerträge bezeichnet.

Seit dieser Gesetzesänderungen unterliegen erstmals Erwerbseinkommen und Kapitaleinkünfte einem unterschiedlichen Steuersatz. Der Abgeltungssteuersatz beträgt derzeit pauschal 25 %, zusätzlich wird noch der Solidarzuschlag von 5,5% der Abgeltungssteuer und gegebenenfalls eine Kirchensteuer von 8 % oder 9% der Abgeltungssteuer fällig. Die so versteuerten Einkünfte aus Kapitalanlagen, müssen nicht mehr in der alljährlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Kurz – bei Kapitalerträgen werden fällig:

Allerdings können die erzielten Kapitaleinkünfte auch nicht mehr durch die Werbungskosten/Werbekostenpauschale klein gerechnet werden. Der Sparer-Pauschbetrag stellt Ledigen derzeit einen Freibetrag von 801 Euro und Verheirateten einen Freibetrag von zusammen 1.602 Euro zur Verfügung. Dieser Pauschalbetrag wird von den tatsächlich erzielten Kapitaleinkünften abgezogen. Auf die verbleibenden Kapitalerträge wird die Abgeltungssteuer fällig. Um den Sparer-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen, muss bei der jeweiligen Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Der verfügbare Freibetrag lässt sich auch auf mehrere Geldinstitute aufteilen.

Finanziell vorteilhaft ist die seit 2009 geltende Gesetzesänderung für Personen, deren persönlicher Steuersatz über 25% liegt. Denn die erzielten Kapitalerträge werden nicht mehr mit dem individuellen Steuersatz belastet, sondern pauschal mit 25% versteuert. Damit werden Einkommen aus Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen steuerlich entlastet. Auch wenn vor allem Personen mit einem hohen Steuersatz und damit hohen Einkommen von der Abgeltungssteuer profitieren, so haben Geringverdiener keinerlei Nachteile. Für sie gilt die sogenannte Günstigerprüfung. Das bedeutet Sparer mit einem geringen Einkommen haben ein Wahlrecht und können sich nach den bisherigen Regel besteuern lassen.

Kapitalerträge die im Ausland erzielt werden, unterliegen im Grundsatz ebenfalls der Abgeltungssteuer. Durch Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen Ländern, ist es möglich bereits im Ausland bezahlte Steuern anrechnen zu lassen. Generell ist der Anleger aber selbst in der Verantwortung, die im Ausland erzielte Kapitalerträge beim heimischen Finanzamt anzumelden.

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