Anlage KAP

In der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung mussten bis zur Einführung der Abgeltungssteuer Kapitalerträge erklärt werden. Seitdem wird die Abgeltungssteuer direkt von den Banken einbehalten und anonym an die Finanzämter bezahlt.

Die Angabe der Kapitalerträge in der Anlage KAP entfällt damit für den Großteil der Steuerzahler. In einigen Fällen ist die Abgabe der Anlage KAP dennoch erforderlich oder zu empfehlen, beispielsweise wenn:

  • Wenn Kapitalerträge erzielt wurden, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, zum Beispiel bei Investments im Ausland oder bei Privatdarlehen
  • Wenn keine Kirchensteuer gezahlt wurde, obwohl der Steuerzahler kirchensteuerpflichtig ist. Bei den Banken kann die Einbehaltung der Kirchensteuer beantragt werden, dann muss die Anlage KAP nicht mehr abgegeben werden
  • Wenn Sie einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt haben (Versteuerung der Kapitalerträge zum persönlichen Steuersatz)
  • Wenn Zinsen wegen zu spät erstatteter Steuerrückzahlungen angefallen sind
  • Wenn Gewinne bei einer Bank mit Verlusten bei einer anderen Bank verrechnet werden sollen. (Zum Beispiel Verluste aus Wertpapiergeschäften)
  • Falls versäumt wurde rechtzeitig einen Freistellungsauftrag einzureichen. (Es erfolgt dann eine Steuerrückzahlung der zu viel bezahlten Abgeltungssteuer)

Um das Ausfüllen der Anlage KAP für den Steuerzahler zu vereinfachen, kann bei der Bank eine Jahressteuerbescheinigung beantragt werden. Diese dient dann als Ausfüllhilfe und kann mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.

Die Anlage KAP sollten insbesondere Tagesgeld Hopper ausfüllen – denn oft werden beim Hopping aufgrund des hohen Aufwandes keine Freistellungsaufträge gestellt. Die bis zur Freibetragsgrenze – Sparerfreibetrag – gezahlte Abgeltungssteuer und auch den Solidaritätszuschlag kann man sich dann ganz einfach wiederholen.

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