Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird zur Finanzierung der Ausgaben von Religionsgemeinschaften erhoben. Eine Besonderheit in Deutschland ist die Erhebung der Kirchensteuer, die durch die Finanzämter erfolgt. Für diesen Service erhält die Finanzverwaltung einen Teil der Kirchensteuer als Aufwandsentschädigung für den Einzug. Der Einzug der Kirchensteuer ist in den Landesgesetzen der jeweiligen Bundesländern geregelt. Die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist in Deutschland die Einkommensteuer und die Grundsteuer A.

Für Anleger bedeutet das: Auch auf die Abgeltungssteuer wird Kirchensteuer erhoben, sofern sie einer Religionsgemeinschaft angehören. Der Kirchensteuerpflichtige hat dabei das Wahlrecht. Entweder wird die Kirchensteuer direkt mit der Abgeltungsteuer einbehalten und abgeführt, oder aber die Kirchensteuer wird mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung deklariert. Die direkte Einbehaltung der Kirchensteuer ist in den meisten Fällen wohl der einfachste Weg. Dafür muss der Steuerzahler aber die Einbehaltung und Abführung bei seiner Bank unter Angabe der Konfession und des Kirchensteuersatzes schriftlich erklären. Fallen Kapitalerträge im Ausland an, so kann die Einkommensteuer nur über die Einkommensteuererklärung gezahlt werden.

Für Kirchensteuerpflichtige steigt die Steuerbelastung der Kapitalerträge von 25 Prozent auf 28 oder 29 Prozent. (Abhängig vom Kirchensteuersatz) Die gezahlte Kirchensteuer kann jedoch in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Für die Kirchen in Deutschland stellt die Kirchensteuer die wichtigste Finanzierungsquelle da. Je nach Bundesland/Bistum bestehen die Einnahmen des Haushalts zu 60 bis 85 Prozent aus der Kirchensteuer.

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