Treuhandkonto
Ein Treuhandkonto führt nicht der Eigentümer eines Vermögens sondern ein Treuhänder. Dieser ist als Kontoinhaber eingetragen und schließt mit der Bank den Kontovertrag ab. Zusätzlich kann es zwischen Treuhänder und Treugeber einen Treuhands-Vertrag geben. Generell unterscheidet man zwischen offenen und verdeckten Treuhandkonten. Bei den offenen Treuhandkonten wird das Treuhandverhältnis durch eine zusätzliche Kennzeichnung offen gelegt. Ein solches Konto kann dann zum Beispiel folgendermaßen heißen:
Treuhand GmbH, Sonderkonto Max Mustermann
Bei den offenen Treuhandkonten wird noch einmal unterschieden zwischen sogenannten Anderkonten, die nur von bestimmten Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten eröffnet werden können und sonstigen Treuhandkonten, die von gesetzlichen und privaten Treuhändern eröffnet werden können. Zu den sonstigen, offenen Treuhandkonten gehören Konten, die von gesetzlichen Treuhändern wie Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter eröffnet werden können.
Anderkonten haben einige Vorteile, zum Beispiel fällt bei einer Insolvenz des Treuhänders das Guthaben des Anderkontos nicht in die Vermögensmasse und ist daher sogar im Fall der Zahlungsunfähigkeit besonders geschützt.
Private Treuhänder die kein Anderkonto einrichten dürfen, können ebenfalls ein sonstiges, offenes Treuhandkonto einrichten. Dies wird zum Beispiel häufig vom Vermieter gemacht, damit der Mieter daraufhin die Mietkaution einzahlen kann. Dieses Mietkautionskonto kann dann auch als solche und mit dem Namen des Vermieters und Mieters gekennzeichnet werden.
Gerade viele Schweizer Banken bieten Treuhandkonten noch heute an.
