Beratungsprotokoll bei der Anlageberatung

Durch das neue „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ sollen Bankkunden besser vor einer Falschberatung geschützt werden. Demnach sind die Bankberater seit 2010 per Gesetz dazu verpflichtet, für jede Anlageberatung ein umfangreiches Beratungsprotokoll zu erstellen.

Dieses Beratungsprotokoll muss dann unterschrieben an den Kunden ausgehändigt werden. Darin sind unter anderem folgende Punkte fest gehalten:

  • Anlass der Beratung
  • Auf wessen Initiative die Beratung statt fand
  • Gesprächsdauer (Bewertungskriterium für die Qualität der Beratung)
  • Erfahrung mit Geldanlagen
  • finanzielle Vermögensverhältnisse

In dem Beratungsprotokoll müssen alle Produkte genannt werden, über die gesprochen wurde. Selbst wenn diese im Laufe des Gesprächs verworfen wurden. Für alle Empfehlungen, die der Bankberater dem Kunden anbietet, muss er eine Begründung im Protokoll liefern. Warum ist für den Kunden das Produkt zu empfehlen und welche Vorteile bestehen?

Bevor der Vertrag abschlossen wird, muss dem Kunden das unterschriebene Beratungsprotokoll ausgehändigt werden. Bei einer telefonischen Beratung, muss dem Kunden das Beratungsprotokoll schriftlich per Post zugestellt werden. Nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch, kann der Abschluss der Geldanlage bereits vorher erfolgen. Falls das Protokoll nicht richtig erstellt wurde oder Fehler enthalten sollte, steht dem Kunden ein Sonderrücktrittsrecht innerhalb einer Woche nach Erhalt des Beratungsprotokolls zur Verfügung.

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