Gesetzliche Einlagensicherung

Die Gesetzliche Einlagensicherung in der EU ist durch die EG-Richtlinien 94/19/EG und 97/9/EG vorgeschrieben. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Richtlinien mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz EAEG zum 1. August 1998 umgesetzt.

Danach sind pro Kunde ab dem 31.12.2010 Einlagen in Höhe von 100.000 Euro zu 100% durch die gesetzliche Einlagensicherung abgesichert. Die Finanzierung dieser Einlagensicherung findet über Beiträge der Kreditinstitute statt. Diese Regelung gilt aber nur für Banken die ihren Hauptsitz in Deutschland haben. Einlagen von Banken, die ihren Hauptsitz im Ausland haben und nur eine Niederlassung in Deutschland betrieben fallen nicht unter die gesetzliche Einlagensicherung. Es greift immer die Einlagensicherung des Landes in dem sich der Hauptsitz einer Bank befindet.

In Deutschland ist für die Organisation und die ggf. notwendige Abwicklung die EdB (Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH) zuständig. Im Falle einer Bankenpleite werden die zu 100% abgesicherten Einlagen durch die EdB innerhalb von 4 Wochen an die Kunden ausgezahlt – zuletzt bei der Pleite der NOA Bank.

Bevor die gesetzliche Haftung greift kommt eine Haftung innerhalb der Bankengruppe in Frage. Innerhalb der Sparkassengruppe und den Genossenschaftsbanken gilt die sogenannte Institutssicherung. Das bedeutet auch Schuldverschreibungen von diesen Banken sind voll gesichert.

Zudem existiert eine freiwillige Einlagensicherung in vielen Ländern der EU. In Deutschland ist die freiwillige Einlagensicherung über die Einlagensicherungsfonds der Bankenverbände organisiert. Diese Einlagensicherungsfonds kommen für Einlagenforderungen welche die gesetzliche Einlagensicherung überschreiten auf.

Die gesetzliche Einlagensicherung ist vorrangig dazu gedacht, die Einlagen von Privatanlegern und kleinen Firmen zu schützen. Institutionelle Anleger sind von dieser Schutzeinrichtung meist ausgeschlossen. Die gleiche Regelung gilt für die freiwillige Einlagensicherung der Banken.

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