Sicherungsgrenze

Die Sicherungsgrenze gibt an wie hoch der Anteil der Einlagen ist, der durch die Einlagensicherung geschützt ist. Diese Grenze liegt bei 30% des haftenden Eigenkapitals einer Bank. Per Bankengesetz sind Banken in Deutschland verpflichtet über mindestens 5 Millionen Eigenkapital zu verfügen.

Obwohl es nicht verpflichtend ist, sind so gut wie alle deutschen Banken Mitglied im freiwilligen Einlagensicherungsfond des Bundesverbands deutscher Banken. Dieser Sicherungsfonds schützt die Einlagen der Sparer im Fall der Insolvenz einer Bank.

Das bedeutet selbst wenn nur das Mindesteigenkapital vorhanden ist, sind bei deutschen Banken für jeden Bankkunden Einlagen in Höhe von 1,5 Millionen Euro abgesichert. Je höher das bilanzierte Eigenkapital der Bank desto höher sind natürlich die gesicherten Einlagen. (Immer 30% des Eigenkapitals der Bank für jeden Kunden) Die genaue Höhe kann also bei der jeweiligen Bank angefragt werden.

Doch Vorsicht geschützt sind dabei nur Sichteinlagen (d.h. Einlagen auf Sparbüchern, Girokonten, Tagesgeldkonten etc.) Inhaberschuldverschreibungen oder Inhabereinlagenzertifikate sind im Fall einer Insolvenz des Kreditinstituts nicht durch den Einlagensicherungsfonds abgedeckt.

Für die gesetzliche Einlagensicherung besteht ein Selbstbehalt von 10-prozent. Dieser wird ebenfalls vom Einlagensicherungsfond des Bundesverbands deutscher Banken übernommen. Damit eine Entschädigung an den Kunden gezahlt werden kann muss zunächst von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ein Entschädigungsfall festgestellt worden sein. Danach wird der Kunde direkt entschädigt und der Einlagensicherungsfond tritt im Insolvenzverfahren anstatt des Kunden auf.

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