Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag oder auch umgangssprachlich einfach nur „Soli“ genannt, ist eine Ergänzungsabgabe die auf Einkommensteuer, Kapitalertragssteuer und Körperschaftssteuer in Deutschland erhoben wird.

Derzeit beträgt der Steuersatz für den Solidaritätszuschlag 5,50%.

Die Bemessungsgrundlage ist dabei aber nicht das Einkommen bzw. der Gewinn, sondern die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird erst ab einem Jahreseinkommen von 972 Euro für Alleinstehende und 1.944 Euro für Ehepaare erhoben und steigt dann an bist der Höchstsatz von 5,5% bei einer Einkommensteuer von 1340,69 Euro bzw. 2681,38 Euro erreicht ist.

Begründet wurde die Einführung des Solidaritätszuschlags in erster Linie damit, dass damit die Kosten der Deutschen Einheit zumindest teilweiße gedeckt werden sollten. Inzwischen ist eine Diskussion entstanden in wie weit der Solidaritätszuschlag noch sinnvoll und zeitgemäß ist. Zunächst betrug der Solidaritätszuschlag effektiv 3,75 Prozent, wurde dann im Jahr 1993 und 1994 ausgesetzt und für die Jahre 1995-1997 mit 7,5 Prozent wieder erhoben. Seit 1998 beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent und kommt direkt dem Bund zu gute. Die Einnahmen aus dem Soli sind nicht zweckgebunden und können daher im Prinzip frei verwendet werden. Die Bemessung und Erhebung ist im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) geregelt.

Nachdem das Niedersächsische Finanzgericht den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig hielt und eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, entschieden die Richter dort am 8. September 2010, dass Ergänzungsabgaben wie der Solidaritätszuschlag nicht zeitlich befristet sein müssen und wiesen damit die Klage zurück.

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