Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag ermöglicht es jedem Bürger Einkünften aus Kapitalvermögen bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei zu vereinnahmen. Derzeit beträgt der Sparer-Pauschbetrag in der Bundesrepublik Deutschland für Ledige 801 Euro und für Verheiratete 1.602 Euro.

Der Sparer-Pauschbetrag löste zum 1. Januar 2009 mit der Umstellung auf die Abgeltungssteuer den bis dahin geltenden Sparerfreibetrag ab. Den Sparer-Pauschbetrag kann man nutzen indem man bei der Bank bei der zum Beispiel Zinseinnahmen anfallen einen Freistellungsauftrag stellt. Das bedeutet, dass dieses Kreditinstitut die Zinsen unversteuert an den Sparer auszahlen darf und keine Steuern an das Finanzamt abführt.

Freistellungsaufträge können bequem bei mehreren Kreditinstituten genutzt werden. Allerdings darf natürlich nur der Betrag, der jedem Sparer zusteht genutzt werden. Darüber wacht das Bundeszentralamt für Steuern, dass von den Banken eine Meldung über den tatsächlich genutzten Sparer-Pauschbetrag erhält und dann diese Zahlen für jeden Bürger zusammen rechnet. Wird eine höhere Summe als zulässig von der Abgeltungsteuer freigestellt, so wird der Fall direkt an das zuständige Finanzamt abgegeben. Von dort aus wird der Steuerpflichtige dann zur Abgabe der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) aufgefordert. Es droht dann eine Steuernachzahlung.

Ebenso kann man aber über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung zu viel bezahlte Abgeltungsteuer zurück holen, wenn man es zum Beispiel versäumt hat rechtzeitig einen Freistellungsauftrag zu stellen.

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