Zinsabschlagsteuer

Der Begriff Zinsabschlagsteuer ist rein umgangssprachlich und findet in keinem Gesetz Verwendung. Damit soll die Besteuerung von Zinseinnahmen bezeichnet werden. Inzwischen werden sämtliche Kapitalerträge pauschal mit 25% Abgeltungssteuer belastet.

Alle Regelungen sind also inzwischen veraltet und gelten nur noch rückwirkend. Vor 2009 wurden Einnahmen aus Kontoguthaben und Wertpapierdepots mit 30% besteuert und anonyme Tafelgeschäfte mit 35%. Darauf wurde dann noch der Solidaritätszuschlag von 5,5% der Steuer fällig. Mit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 wurde die unterschiedliche Besteuerung aufgehoben und ein allgemeiner Steuersatz von 25% eingeführt. Mit diesem werden nicht nur Zinseinahmen und Dividenden besteuert, sondern auch Kursgewinne die durch den Verkauf von Wertpapieren erzielt werden. Auf der anderen Seite ist es möglich seine Zinseinnahmen mit Kursverlusten zu verrechnen und so die Steuerlast zu senken.

Zinsabschlagsteuer wird auf Zinseinkünfte erhoben, die den Sparerfreibetrag von 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Ehepaare überschreiten. Darunter wird keine Zinsabschlagsteuer fällig um den Einzug der Steuer zu verhindern und eine vollständige Auszahlung der Zinsen zu ermöglichen, muss bei der Bank ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Es können auch mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken gestellt werden. Wichtig ist jedoch, dass alle gestellten Freistellungsaufträge in der Summe den Sparerfreibetrag nicht überschreiten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.