Kann ich ein Gemeinschaftskonto führen?

Ein Gemeinschaftskonto hat mehrere Inhaber und bietet sich deshalb für Eheleute, Firmen, Vereine, Wohngemeinschaften und Lebenspartner an. Wenn ein Tagesgeldkonto als Gemeinschaftskonto eingerichtet wird, kann festgelegt werden wer Zugriff auf das Guthaben erhält. Entweder ein Kontoinhaber alleine oder alle gemeinsam. Man unterscheidet zwischen Und-/Oder-Konten.

Bei einem „Und-Konto“ können alle Kontoinhaber nur gemeinsam über das Guthaben verfügen. Es existiert eine gemeinsame Verfügungsberechtigung aller Kontoinhaber. Das bedeutet Bankgeschäfte können nur getätigt werden, nachdem die Zustimmung aller Beteiligten vorliegt.

Bei einem „Oder-Konto“ ist jeder Kontoinhaber alleine für das Kontoguthaben verfügungsberechtigt. Jeder einzelne kann also alle Bankgeschäfte tätigen, die mit dem Gemeinschaftskonto in Verbindung stehen. Diese Art der Kontoführung bietet die größte Flexibilität für alle Beteiligten.

Die Kontoeröffnung erfolgt, wenn alle zukünftigen Kontoinhaber den Kontoeröffnungsantrag unterschrieben haben. Zudem muss von allen Kontoinhabern die Identität per PostIdent-Verfahren fest gestellt werden. Ehepartner müssen also zum Beispiel gemeinsam zur nächsten Postfiliale gehen.

Vor der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos, sollten Sie in jedem Fall die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen überprüfen. Denn wenn nichts weiter fest gelegt wurde geht der Fiskus bei Ehegatten und Lebenspartnern davon aus, dass beide je zur Hälfte am Guthaben beteiligt sind. Um sicher zu gehen, sollten Sie deshalb vor der Eröffnung beim Steuerberater informieren.

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