Was ändert sich durch die Abgeltungssteuer?

Für den Steuerzahler wird durch die Einführung der Abgeltungssteuer einiges einfacher. Er ist zum Beispiel nicht mehr dazu verpflichtet eine Einkommensteuererklärung mit Anlage KAP abzugeben. Das Finanzamt erfährt auch nicht mehr unbedingt die Höhe der Kapitaleinkünfte, denn die Banken behalten die Abgeltungssteuer direkt ein und leiten Sie anonym an das Finanzamt weiter. Damit gilt die Einkommensteuer für diese Kapitalerträge als „abgegolten“. Die Abgeltungssteuer ist demnach eine Quellensteuer, Steuerzahler ist die Bank und nicht der Kunde.

Damit fallen auch die verschiedene Steuersätze weg. Sämtliche Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften oder Erträgen aus Fonds und Zertifikaten werden pauschal mit 25% besteuert. Auf die Abgeltungssteuer wird dann noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% erhoben. Kirchensteuerpflichtige zahlen zusätzlich Kirchensteuer.

Der Sparer-Freibetrag wird im Prinzip durch den Sparer-Pauschbetrag ersetzt und liegt für Alleinstehende bei 801 Euro und bei Ehepartner gemeinsam bei 1.602 Euro. Im Rahmen dieses Sparer-Pauschbetrags können Freistellungsaufträge bei der Bank gestellt werden.

Dem Finanzamt ermöglicht das neue System eine wesentlich bessere Kontrolle. Denn seit 2011 wird bei Erteilung eines Freistellungsauftrags die Steuer-Identifikationsnummer abgefragt. Anschließend wird der erteilte Freistellungsauftrag an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn gemeldet. Das zuständige Finanzamt kann dann online über das Bundeszentralamt die Höhe der erteilten Freistellungsaufträge kontrollieren.

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