Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag erteilt habe?

Haben Sie es versäumt einen Freistellungsauftrag zu stellen, wird von den Kapitalerträgen direkt die Abgeltungssteuer einbehalten und nur der Nettobetrag ausgeschüttet. Die Bank hat danach die Aufgabe die einbehaltene Abgeltungssteuer an die Finanzverwaltung abzuführen. Sollten Sie durch einen vergessenen Freistellungsauftrag Ihren Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft haben, können Sie zum Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgeben. In der Anlage KAP haben Sie dann die Möglichkeit Ihre Kapitalerträge zu erklären. Liegen diese Kapitalerträge im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags und wurde die Abgeltungssteuer einbehalten erfolgt eine Steuerrückerstattung durch das Finanzamt. Der einzige Nachteil, Sie müssen etwas länger auf Ihr Geld warten und eine Steuererklärung abgeben.

Wenn Sie einen Freistellungsauftrag stellen und kirchensteuerpflichtig sind, können Sie gleichzeitig beantragen die Kirchensteuer direkt mit der Abgeltungssteuer einzubehalten. Zusätzlich ist es aber auch möglich die Kirchensteuer über die Einkommensteuererklärung zu bezahlen. Sie haben in diesem Fall das Wahlrecht zwischen den beiden Varianten.

Denken Sie bei Auszahlungen oder Kontoauflösungen daran, dass auch der erteilte Freistellungsauftrag geändert wird. Sie können Freistellungsaufträge grundsätzlich auch bei verschiedenen Banken für eine Teil-Höhe des Sparer-Pauschbetrags (801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Ehepartner) stellen und damit den Freibetrag auf verschiedene Vermögensanlagen aufteilen. Das Ändern und Einrichten eines Freistellungsauftrags ist für Sie als Kunden immer kostenlos. Seit 2011 können Freistellungsaufträge nur noch unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer gestellt werden. Alte Freistellungsaufträge sind noch bis 2015 ohne Steuer-Identifikationsnummer gültig.

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